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BGH, 03.07.1951 - 2 StR 202/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BGH, 20.02.1951 - 3 StR 51/50
Auszug aus BGH, 03.07.1951 - 2 StR 202/51
Eine Klarstellung hierüber ist erforderlich, da die eine Hilfsvorschrift enthaltende Bestimmung des § 20 a Abs. 2 StGB nur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB nicht vorliegen (RGSt DR 1940 S 682 BGH 3 StR 51/50).Das Urteil muss vielmehr die Gründe für die Überzeugung des Gerichts enthalten, damit das Revisionsgericht in der Lage ist, nachzuprüfen, ob das Landgericht seine Überzeugung auf Grund rechtsirrtumsfreier Würdigung der vorhandenen Grundlagen gewonnen hat (RGSt 68, 154 BGH 3 StR 51/50).
- RG, 07.06.1926 - II 342/26
Zur Frage der Ausübung des Gewahrsams an räumlich entfernten Gegenständen.
Auszug aus BGH, 03.07.1951 - 2 StR 202/51
Den Vorschriften des BGB über Besitz und Besitzdienerschaft kommt für die Beamtwortung der Frage nach dem Vorliegen eines solchen tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses keine massgebende Bedeutung zu (RGSt 50, 183; 60, 271). - RG, 12.12.1916 - IV 724/16
Zur Anwendung der Vorschriften des BGB. über das Eigentum und über den Besitz …
Auszug aus BGH, 03.07.1951 - 2 StR 202/51
Den Vorschriften des BGB über Besitz und Besitzdienerschaft kommt für die Beamtwortung der Frage nach dem Vorliegen eines solchen tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses keine massgebende Bedeutung zu (RGSt 50, 183; 60, 271).
- RG, 19.04.1934 - 2 D 333/34
Zur Anwendung des Art. 5 Nr. 2 des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher …
Auszug aus BGH, 03.07.1951 - 2 StR 202/51
Diese Feststellung ist auch nicht nur eine förmliche Voraussetzung, sondern eine der wesentlichen Grundlagen für die sachliche Beurteilung, da sich aus den ihr zugrunde liegenden Taten der einen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnende verbrecherische Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen ergeben muss (RGSt 68, 149 f). - BGH, 10.04.1951 - 1 StR 12/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.07.1951 - 2 StR 202/51
Der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt aber nur vor, wenn die Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder unverständlich sind (RGSt 43, 297 BGH 1 StR 12/51). - RG, 01.03.1910 - II 1239/09
Liegt der Revisionsgrund des § 377 Nr. 7 St.P.O. vor, wenn die Urteilsgründe die …
Auszug aus BGH, 03.07.1951 - 2 StR 202/51
Der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt aber nur vor, wenn die Entscheidungsgründe vollständig fehlen oder unverständlich sind (RGSt 43, 297 BGH 1 StR 12/51).